Neues Tierarzneimittelrecht „TAMG“
Seit 28. Januar 2022 gelten die EU-Tierarzneimittel-Verordnung 2019/6, diverse Rechtsakte und das neue Tierarzneimittelgesetz „TAMG“. Die Vorschriften zum Umgang mit Tierarzneimitteln weichen teilweise erheblich von den bisherigen Regelungen des „Arzneimittelgesetzes“ AMG ab. Im bisher für beide Bereiche geltenden Arzneimittelgesetz (AMG) werden zeitgleich die auf Tierarzneimittel bezogenen Bestimmungen aufgehoben.
- Bezug von Tierarzneimitteln durch Tierhalter
- Anwendung von (Tier-)Arzneimitteln durch den Tierhalter
- Nachweise der Anwendung durch den Tierhalter
- Anwendung und Bezug von Arzneimitteln durch den Tierheilpraktiker

Es ist notwendig, sich mit den neuen arzneimittelrechtlichen Vorschriften auseinanderzusetzen. Diese sind insgesamt sehr umfangreich. Daher befasst sich dieser Beitrag speziell mit den Vorschriften, die die eigenständige Anwendung von Arzneimitteln durch Tierbesitzer (z.B. Landwirte) oder andere Personen (z.B. Tierheilpraktikern) mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln bei Lebensmittel liefernden Tieren und bei Kleintieren betreffen, also kurz: Was darf der Landwirt eigenständig anwenden oder was darf der Tierheilpraktiker anwenden?